Öffnungszeiten von Mo-Do: 08:00h- 16.30h Fr: 08:00 – 12:00h
info@hartpapphuelsen-georg-fischer.de
AGB

Georg Fischer GmbH & Co. KG, Fichtenstr. 14 | 48465 Schüttorf
Amtsgericht Osnabrück: HRA 130106 Persönlich haftende Gesellschafterin: Fischer Beteiligungs-
GmbH,Sitz Schüttorf, Amtsgericht Osnabrück HRB 130045


Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der deutschen
Wickelkern-Industrie zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmen
Stand: 11.03.2022


I. Geltung der Bedingungen
1.
Unsere Angebote sowie die Verkäufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils neusten Fassung. Diese gelten für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden.
2.
Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Stillschweigen von uns gegenüber den
Bedingungen des Kunden gilt in keinem Falle als Anerkennung oder Zustimmung. Auch in
diesen Fällen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.
4.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1.
Unsere Angebote sind freibleibend und können von uns daher jederzeit vor und zwei Tage
nach Zugang der Annahme des Kunden widerrufen werden.
2.
Der Kunde ist an seine Bestellung für die Dauer von 14 Tagen gebunden. Die Annahme erfolgt
durch uns, im Regelfall durch eine Auftragsbestätigung in Textform, per Telefax oder per E-
2 -
Mail. Fehlt es an einem derartigen Dokument, so kommt der Vertrag mit dem Eingang des
Liefergegenstandes beim Kunden zustande.
3.
Maßgeblich für die von uns geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind die in
unseren Spezifikationen enthaltenen Angaben. Liegen von uns keine besondere Spezifikation
des Liefergegenstandes vor, so gilt der Inhalt unserer Auftragsbestätigung als Spezifikation.
4.
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten – soweit vorhanden – die einschlägigen
technischen Vorschriften der BRD und die harmonisierten technischen Vorschriften der EU.
Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Die Einhaltung von Vorschriften außerhalb der BRD und des harmonisierten EU-Rechts wird
von uns nicht gewährleistet.
Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten
enthaltenen Angaben bestimmen die Beschaffenheit des Liefergegenstandes nicht, es sei
denn, dass diese ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Spezifikation in unserem Angebot
oder unserer Auftragsbestätigung einbezogen werden.
5.
Die Übernahme von Garantien und das Beschaffungsrisiko setzen ausdrückliche schriftliche
Vereinbarungen der Parteien voraus. Die Angaben in den Spezifikationen und die Mitteilung
von Lieferfristen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
6.
Beratungen, Entwicklungen, Anpassungen an die kundenspezifischen Bedürfnisse,
Installation, Inbetrieb- und Abnahme bedürfen stets der gesonderten Vereinbarung zwischen
den Parteien und werden von den Lieferungen ohne gesonderte Vereinbarung nicht
mitumfasst.
- 3 -
7.
Änderungen und Ergänzungen des Auftrages führen zu einer entsprechenden Anpassung der
Vertragskonditionen. Soweit hierzu keine Regelungen getroffen werden, erfolgt eine
verhältnismäßige Erhöhung oder Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Preise.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten die Preise ab Werk oder ab
Niederlassung einschließlich Verladung zuzüglich der jeweils in der BRD gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Soweit nicht abweichend vereinbart, trägt der Kunde alle übrigen Kosten, wie
z.B. für Verpackungen, Transport, Versicherung, Zoll etc.
2.
Vom Kunden angeforderte Muster, Skizzen, Entwürfe, Werkzeuge oder Probewaren werden
mit einem hierfür zwischen den Parteien zu vereinbarenden Entgelt berechnet. Soweit ein
Entgelt nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt die übliche Vergütung als vereinbart. Dasselbe
gilt für vom Kunden verlangte Untersuchungen und Qualitätsprüfungen oder Gutachten, sofern
es sich hierbei nicht um die Feststellung von Mängeln handelt.
3.
Die Berechnung erfolgt in der vereinbarten Währung mit der Maßgabe, dass der am Tag der
Lieferung geltende Paritätskurs des Euro als Berechnungsgrundlage dient.
4.
Zahlungen werden zum vereinbarten Zahlungstermin zur Zahlung fällig. Ist kein datumsmäßig
bestimmter Zahlungstermin bestimmt, werden mit Eingang der Rechnung oder einer
entsprechenden Zahlungsaufstellung die Zahlungen zur Zahlung fällig. Soweit der Zugang der
Rechnung oder der Zahlungsaufstellung unsicher ist, werden Zahlungen mit Empfang der
Lieferung und Leistung von uns zur Zahlung fällig. Skontoabzüge sind ausgeschlossen.
5.
Der Kunde kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistung verweigern oder sie
zurückhalten sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche
sind von uns anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
- 4 -
IV. Ausführungen/Toleranzen
1.
Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Zeichnungen etc. sind vom Kunden auf seine Kosten zu
prüfen und freizugeben. Auf etwaige Mängel ist seitens des Kunden hinzuweisen.
Entsprechen die von uns hergestellten Produkte den vom Kunden freigegeben
Fertigungsmustern, Korrekturabzügen, Zeichnungen etc., so entsprechen sie bezüglich der in
diesen Unterlagen niedergelegten Anforderungen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit
zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
2.
Soweit zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart, sind wir berechtigt, Über- oder
Unterlieferungen bis zu 10 % vorzunehmen. Abgerechnet werden die tatsächlich gelieferten
Mengen.
3.
Die Gewichtstoleranz beträgt +/- 8 %. Für die Maßtoleranz sind die einschlägigen DIN-ISONormen
maßgeblich.
Spezifische Toleranzen und/oder die Erfüllung besonderer Anforderungen an die Materialien
bedürfen stets einer besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien.
Maßgeblich für die Mangelfreiheit ist die Einhaltung der zwischen den Parteien vereinbarte
Spezifikation. Die Spezifikation umfasst auch die Festlegungen in Fertigungsmustern,
Korrekturabzügen, Zeichnungen etc. Nur wenn es an einer Spezifikation fehlt, erfolgt die
Auftragsausführung entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik in branchenüblicher
Qualität unter Zugrundelegung etwaiger allgemeiner gültiger technischer Normen.
V. Lieferzeit, Lieferverzug, Nichtleistung und höhere Gewalt
1.
Als Lieferzeit gilt der in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Liefertermin. Soweit der
Kunde nicht alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc.
mindestens 14 Tage vor dem schriftlich festgelegten Liefertermin beigebracht hat, verlängert
sich der schriftlich festgelegte Liefertermin um den Zeitraum, bis zu dem die vorstehend
- 5 -
aufgeführten Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. vollständig bei uns eingegangen
sind, zuzüglich weiterer 14 Tage nach Eingang dieser Unterlagen.
2.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk
verlassen hat oder bei Abholung durch den Kunden die Versandbereitschaft von uns dem
Kunden mitgeteilt ist.
3.
Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene
Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Kunden nur zu,
wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder auf einer Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten beruht. In Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
die Höhe des Schadensersatzes auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und
vertragstypischen Schäden begrenzt.
4.
Die vorstehend unter Ziff. 3 und Ziff 4 geregelte Haftungsbegrenzung gilt entsprechend für
unsere leitenden Angestellten, Organ-Mitglieder und Erfüllungsgehilfen.
5.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von uns bleibt vorbehalten. Weisen wir nach, dass
wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschlusses der erforderlichen
Verträge zu angemessenen Konditionen von einem unserer Lieferanten nicht rechtzeitig
beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch
die nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Zulieferanten verursacht wurde. Wenn die
vorstehende Behinderung länger als einen Monat andauert, so ist der Kunde berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Auf die vorgenannten
Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden von diesen Umständen
unverzüglich, d.h. drei Arbeitstage nach Kenntniserlangung benachrichtigt haben.
6.
Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von
unvorhersehbaren, ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen
des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere
- 6 -
Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung
wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten etc., so verlängert sich die
Lieferfrist in angemessenem Umfang.
Die vorstehende Regelung gilt auch entsprechend in Fällen von Streik bei uns oder unseren
Zulieferanten sowie von Aussperrung bei unseren Zulieferanten.
Wenn die vorstehende Behinderung länger als 2 Monate andauert, sind beide Parteien
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber uns sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir dem Kunden diese
Umstände drei Tage nach Eintritt mitgeteilt haben. Die Benachrichtigungsfrist verlängert sich
um den Zeitraum, um den eine Benachrichtigung auf Grund der vorstehenden Umstände
technisch nicht möglich ist.
7.
Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 des Verpackungsgesetzes sind Hersteller und Vertreiber von
Transportverpackungen (Nr. 1), Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch
typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (Nr. 2), Verkaufs- und
Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 des
Verpackungsgesetzes eine Systembeteiligung nicht möglich ist (Nr. 3), Verkaufsverpackungen
schadstoffhaltiger Füllgüter (Nr. 4) oder Mehrwegverpackungen (Nr. 5) verpflichtet,
gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen
in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe
unentgeltlich zurückzunehmen, um sie der Wiederverwendung oder der Verwertung
zuzuführen.
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, übernimmt der Kunde die
Rücknahmeverpflichtungen vom Verkäufer gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes und stellt
die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackungen
sicher. Die entstehenden Kosten für Rücknahme und Verwertung sind durch den Kunden zu
tragen.
8.
Falls der Kunde Letztvertreiber im Sinne von § 3 Abs. 13 des Verpackungsgesetzes ist, ist er
gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 des Verpackungsgesetzes verpflichtet, die Endverbraucher durch
geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit der
- 7 -
Verpackungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 des Verpackungsgesetzes und deren
Sinn und Zweck zu informieren.
VI. Gefahrübergang/Versicherung/Versand
1.
Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferung auf den Kunden über, und zwar auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder
aus von ihm zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige unserer
Versandbereitschaft auf den Kunden über.
2.
Die uns vom Kunden übergebenen Roh-, Betriebsstoffe, Muster, Originale und sonstige
eingebrachten Gegenstände werden sachgerecht gelagert. Eine etwaige Versicherung gegen
Diebstahl, Feuer, Wasser u.a. Gefahren obliegt dem Kunden, es sei denn, der Kunde
beauftragt uns, eine entsprechende Versicherung abzuschließen, wofür der Kunde die
entsprechenden Kosten zu tragen hat. Dasselbe gilt entsprechend, wenn wir für den Kunden
hergestellte Waren in dessen Auftrag bei uns einlagern.
VII. Mängelanzeige
1.
Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur
übersandten Vor-, Zwischen- und Haupterzeugnisse unverzüglich nach Empfang am
Bestimmungsort zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei
Ausfallmustern muss die Ware nach Erhalt des Ausfallmusters innerhalb einer Woche geprüft
werden.
Entspricht die von uns gelieferte Ware dem vom Kunden freigegebenen Ausfallmuster oder
den vom Kunden nicht beanstandeten Vor- und Zwischenerzeugnissen, so entspricht die Ware
der vereinbarten Beschaffenheit. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des
Kunden zur weiteren Herstellung.
- 8 -
2.
Zur Beurteilung von Beanstandungen ist vorrangig die vereinbarte Spezifikation und sind die
vereinbarten Menge- und Qualitätstoleranzen (vgl. IV. Ziff. 2. und 3.), etwaige Ausfallmuster
oder sonstige Freigabeerklärungen maßgeblich. Fehlt es an einer entsprechenden
vorstehenden Festlegung oder Spezifikation, so sind die einschlägigen DIN-Normen
maßgebend.
3.
Bei größeren Lieferungen gleichartiger Güter kann die gesamte angelieferte Charge nur dann
als mangelhaft zurückgeliefert werden, wenn die Mängel mittels einer Stichprobe mit einem
Stichprobenumfang nach DIN ISO 11093-1 festgestellt wurden. Die Annahmegrenzen sind wie
folgt: 5 Muster (= 5 Hülsen) Annahmezahl 1
10 Muster (= 10 Hülsen) Annahmezahl 2
20 Muster (= 20 Hülsen) Annahmezahl 4.
Werden mehr fehlerhafte Produkte, als die Annahmezahl aussagt, gefunden, kann reklamiert
werden.
VIII. Mängelgewährleistung
1.
Abweichungen von der Beschaffenheit der Roh- und Hilfsstoffe können nicht beanstandet
werden, soweit sie den üblichen Qualitäten der Papier und Pappe erzeugenden Industrie
entsprechen. Ebenfalls keine Mängel sind die durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede
zwischen Andruck und Auflage.
2.
Ist der Liefergegenstand nicht frei von Sachmängeln, die die Eignung für den nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigen oder haben wir für bestimmte
Beschaffenheitsmerkmale eine Garantie übernommen, so haben wir nach unserer Wahl den
Mangel zu beseitigen oder einen mangelfreien Liefergegenstand zu liefern.
3.
Schlägt die Nachbesserung nach erfolglosem zweiten Versuch wegen des gleichen Mangels
fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
- 9 -
mindern. Die Haftung wegen etwaiger Schadensersatzansprüche und Haftungsbegrenzungen
wegen Sachmängeln sind abschließend in X. dieser Geschäftsbedingungen geregelt.
4.
Entscheiden wir uns für Nachbesserung, so tragen wir die für die Nachbesserung
erforderlichen Kosten. Diese Kostenerstattung umfasst keine Aufwendungen, die dadurch
entstanden sind, weil der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Ablieferungsort des
Kunden verbracht worden ist.
5.
Keine Sachmängelansprüche des Kunden bestehen:
- bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch
den Kunden oder seine Abnehmer entstanden sind;
- für die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die
konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus der Auftragsbestätigung oder aus
einer der Ware beigefügten schriftlichen Anleitung ergibt, oder die Eignung für einen
bestimmten Vertragszweck nicht ausdrücklich von uns bejaht wurde;
- für fehlende Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Farbe, für
unzureichende Klebung, Gummierung, Lackierung, Imprägnierung, Schrumpfung,
Dehnung oder Feuchtigkeitsaufnahme, soweit trotz sachgemäßer Überprüfung der
eingesetzten Materialien diese fehlende Beschaffenheit nicht erkennbar ist;
- bei unsachgemäßer Lagerung oder Verarbeitung unserer Ware;
- bei mehrfachem Einsatz unserer Ware. Die Ware ist nur für den einmaligen Einsatz
bestimmt.
6.
Stellt sich heraus, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur
Sachmängelgewährleistung verpflichtet, so hat uns der Kunde, der uns wegen dieses Mangels
in Anspruch nimmt, alle hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen.
7.
Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände, so sind sämtliche
Sachmängelansprüche ausgeschlossen. Die Haftung wegen etwaiger
Schadensersatzansprüche und die Haftungsbegrenzungen wegen gebrauchter Gegenstände
ist in X. dieser Geschäftsbedingungen abschließend geregelt.
- 10 -
IX. Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte
1.
Werden unsere Kunden wegen unserer Lieferungen und Leistungen wegen der Verletzung
gewerblicher Schutzrechte, Urheberrechte oder wettbewerbsrechtlicher
Leistungsschutzrechte von Dritten in Anspruch genommen, so hat uns der Kunde eine
angemessene Frist zur Beseitigung des Rechtsmangels, im Regelfall einen Monat,
einzuräumen. Keine Verletzung gewerblicher Schutzrechte und/oder wettbewerbsrechtlicher
Leistungsschutzrechte durch uns liegt vor, wenn uns der Inhaber der
Schutzrechte/Urheberrechte innerhalb der uns vom Kunden gesetzten angemessenen Frist
das Recht einräumt, unserem Kunden die Nutzung der Liefergegenstände zum
vertragsgemäßen Zweck einzuräumen.
2.
Den Nachweis der Verletzung von Schutzrechten, Urheberrechten oder
wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzrechten hat der Kunde erst geführt, wenn gegen ihn
diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Von dieser Regelung wird das Recht des
Kunden, uns den Streit zu verkünden, nicht berührt.
3.
Die Haftung wegen Schutzrechtsverletzungen/Urheberrechtsverletzungen oder gewerblichen
Leistungsschutzrechten richtet sich nach X. dieser Geschäftsbedingungen. Das Recht zum
Rücktritt bleibt von der Regelung der in X. geregelten Haftungsbegrenzung unberührt.
4.
Eine Prüfung, ob die vom Kunden beigestellten Unterlagen Rechte Dritter, insbesondere
Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte verletzen, obliegt dem Kunden. Werden wir wegen
der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Besteller beigestellten Unterlagen
und/oder Vorlagen, wegen der Verletzung von Urheberrechten oder gewerblichen
Schutzrechten und/oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Kunde uns bei der Verteidigung gegen diese
Rechtsverletzung zu unterstützen und uns sämtlichen Schaden, einschließlich Anwalts- und
Prozesskosten, der uns dadurch entsteht, zu ersetzen.
- 11 -
X. Haftungsbeschränkung und Verjährungsfrist
1.
Für Schäden wegen mangelhafter Lieferung, Schäden durch den Liefergegenstand an
Rechtsgütern des Kunden, Pflichtverletzungen, Verletzung von Schutzpflichten und
Rechtsmängelhaftung haften wir nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
Von dieser Haftungsbegrenzung nicht umfasst wird die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Höhe des
Schadensersatzes wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch bei
fahrlässig verursachten Schäden auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und
vertragstypischen Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen Verzugs und Nichterfüllung wird von dieser Regelung nicht mitumfasst.
2.
Schadensersatzansprüche wegen Sach- und Rechtsmängelhaftung verjähren ein Jahr nach
Ablieferung des Liefergegenstandes beim Kunden.
Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Schutzpflichten, die nicht von der
Haftung wegen Sach- und Rechtsmängel umfasst sind, verjähren innerhalb eines Jahres ab
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, der Kunde von den den
Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit
hätte erlangen müssen, spätestens jedoch innerhalb der Fristen der §§ 195, 199 BGB.
Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel sowie
sonstiger Pflichtverletzungen findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche, die auf
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten sowie der Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit oder
Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, beruhen.
3.
Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für die Haftung unserer leitenden
Angestellten, Organe oder Erfüllungsgehilfen.
- 12 -
XI. Eigentumsvorbehaltssicherung
1.
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich
auch auf den Saldo, soweit wir Forderungen gegen den Kunden in laufende Rechnungen
buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Verwertungsfall) und
die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
2.
Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände
pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-
, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter in diese Vorbehaltsware hat uns der Kunde
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns hierdurch entstandenen
Ausfall.
4.
Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns
vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmern oder Dritten erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind.
Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
- 13 -
5.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für uns
vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an dem Liefergegenstand setzt sich an
der umgebildeten Sache fort. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des objektiven Wertes unserer Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache
gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
6.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
XII. Schutzrechte/Rücknahme
1.
Die von uns zur Verfügung gestellten Druckunterlagen sowie Entwürfe, Zeichnungen,
Klischees, Filme, Platten etc. bleiben auch dann unser Eigentum, wenn hierfür vom Kunden
nur anteilig Kosten vergütet wurden. Der Kunde ist jedoch in diesen Fällen berechtigt, den auf
uns anfallenden Anteil an den Kosten zu vergüten, um das Eigentum an den vorstehenden
Gegenständen zu erwerben.
2.
Nach Beendigung des Auftrages ist der Kunde verpflichtet, die uns zur Verfügung gestellten
Unterlagen und/oder Arbeitsmittel, die in seinem Eigentum stehen oder in seinen Eigentum
übergegangen sind, unverzüglich zurückzunehmen.
Fordern wir den Kunden zur Rücknahme auf und kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht
innerhalb von 4 Wochen nach dem Datum des Aufforderungsschreibens nach, so sind wir
berechtigt, diese Unterlagen und/oder Arbeitsmittel zu vernichten.
Soweit keine Aufforderung zur Abholung unsererseits erfolgt, sind wir nach Ablauf einer Frist
von 6 Monaten nach Beendigung des Auftrages berechtigt, diese Unterlagen und/oder
Arbeitsmittel zu vernichten.
- 14 -
XIII. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1.
Erfüllungsort für die Lieferungen und Zahlungen ist unser Sitz.
2.
Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen uns und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
3.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und
mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz zuständige Gericht und nach
unserer Wahl auch der Gerichtsstand des Kunden.
4.
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.
5.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
Sollten sonstige Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen uns und dem
Kunden unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit aller übrigen
Vereinbarungen unberührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne
auszulegen oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte
wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.

Kontakt:
Email: info@hartpapphuelsen-georg-fischer.de
Telefon: 05923-90300
Öffnungszeiten von Mo-Do: 08:00h- 16.30h  Fr: 08:00 – 12:00h